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Voraussetzungen während Corona

Voraussetzungen für die Benutzung des Abrichteplatzes solange es Corona-Virus bedingte Einschränkungen im täglichen Leben gibt!

 

 

Begründung für diese Voraussetzungen

 

Wer als Inhaber/Betreiber einer Betriebsstätte (z.B. Abrichteplatz) z.B. nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (besonders relevant bei der Regelung, die die maximal erlaubte Personenzahl mit der Raumgröße in Beziehung setzt), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.

 

 

 

Das Betreten des Abrichteplatzes außerhalb der offiziellen Trainings-/Kurszeiten ist für alle (Mitglieder und Nicht­mitglieder) bis auf weiteres verboten! Ausgenommen davon sind folgende Aktivitäten:

 

  • Wartungs-, Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen durch ÖGV Horn Mitglieder

 

  • Offiziell zugewiesene Trainings-/Kurszeiten für ÖGV Horn Mitglieder mit maximal 10 Personen inklusive Trainer/Kursleiter, wobei die Zusammensetzung der Gruppen gleich bleiben sollen (die gleichen Sportler trainieren miteinander)

 

  • Einzeltrainings außerhalb der offiziellen Trainings-/Kurszeiten durch ÖGV Horn Mitglieder, wenn diese vorab in der doodle Liste https://doodle.com/poll/b59ir5q7xssdx28x angemeldet wurden
  • Alle sonstigen Aktivitäten auf dem Abrichteplatz außerhalb der offiziellen Trainings-/Kurszeiten, wenn diese explizit vom Vorstand schriftlich genehmigt wurden

  

Für das Betreten des Abrichteplatzes („Zutrittsregeln“) gelten generell folgende Regeln:

 

  • Der Abrichteplatz darf nur von ÖGV Horn Mitgliedern betreten werden
  • Abstand halten – ein Mindestabstand von 2 m ist ständig und überall am Abrichteplatz einzuhalten, ausgenommen davon sind nur Personen aus einem gemeinsamen Haushalt.
  • Beim Laufen ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten und versetzt zu laufen.
  • Das Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten (Klubhaus) ist verboten.

  • Wenn das Klubhaus geöffnet ist, ist es ausschließlich zur Benutzung der Toiletten unter Einhaltung des Mindestabstandes und dem Tragen eines MNS zu betreten.
  • Zuschauer sind am Abrichteplatz nicht erlaubt und dürfen diesen nicht betreten.
  • Keine Wettkämpfe.
  • Trainingsgruppen während der offiziellen Trainings-/Kurszeiten dürfen maximal 10 Personen inklusive Trainer/Kursleiter umfassen.
  • Außerhalb der offiziellen Trainings-/Kurszeiten sind nur Einzeltrainings (keine Gruppentrainings) nach vorhergehender Anmeldung unter folgendem Link https://doodle.com/poll/b59ir5q7xssdx28x erlaubt.
  • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen den Abrichteplatz nicht betreten.
  • Sollten die „Zutrittsregeln“ nicht eingehalten werden, ist mit einem Platzverweis, der Abnahme eines etwaigen Torschlüssels und dem Ausschluss aus dem ÖGV Horn zu rechnen.
  • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch husten oder niesen) sind einzuhalten.
  • Darüber hinaus sind Sportgeräte, die mit den Händen berührt werden, bevor eine andere Person sie benutzt, zu desinfizieren.
  • Masken müssen während der Ausbildung nicht getragen werden, weder von den Ausbildnern noch von den Trainingsteilnehmern.
  • In geschlossenen Räumen (Klubhaus, Geräteschuppen, etc.) ist ein MNS verpflichtend zu tragen.
  • Es ist der gekennzeichnete Eingangs-/Ausgangsbereich zu verwenden. Der Eingangs- und Ausgangsbereich zum/vom Abrichteplatz ist zügig ohne Aufenthalt zu durchqueren, sodass der Mindestabstand von 2 m auch in diesem Bereich immer eingehalten werden kann. Ein Verweilen im Eingangs- und Ausgangsbereich ist verboten!
  • Das Unterschreiten des Mindestabstandes von 2 m auf dem gesamten Gelände des Abrichteplatzes ist verboten. Daraus resultiert, dass es keinerlei Kontakt zwischen Trainern und Trainingsteilnehmern sowie Trainingsteilnehmern untereinander geben darf. Es erfolgt KEINE Begrüßung per Handschlag.
  • Das Verweilen auf dem Abrichteplatz über die Trainings-/Kurszeiten hinaus ist nicht gestattet.
  • Der Trainer protokolliert die Anwesenheit der Trainingsteilnehmer, um im Erkrankungsfall eine „Nachverfolgung“ von betroffenen Personen zu ermöglichen. 

 

Horn, am 06. Mai 2020                                                                                       ÖGV Horn

                                                                                                                        Der Vorstand

 

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