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Corona - Einzeltraining erlaubt

Voraussetzungen für die Benutzung des Abrichteplatzes solange es Corona-Virus bedingte Einschränkungen im täglichen Leben gibt!

 

 Begründung für diese Voraussetzungen

·     Wer als Inhaber/Betreiber einer Betriebsstätte (z.B. Abrichteplatz) z.B. nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (besonders relevant bei der Regelung, die die maximal erlaubte Personenzahl mit der Raumgröße in Beziehung setzt), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.

 

·       Laut Bundesgesetzblatt Nr. 544/2020 vom 04.12.2020 gilt für Sportstätten folgendes:

o   § 9.

o (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

o     (2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten

§  1. durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.

§  2. im Freien durch nicht von Z 1 erfassten Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß.

 

·       Vereine und Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten müssen ein Präventionskonzept ausarbeiten, das u.a. die Nachvollziehbarkeit der Kontakte im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen vorsieht sowie Regeln für den Fall einer SARS-VoV-2-Infektion beinhaltet.


 

Aus den vorgenannten Gründen hat der Vorstand des ÖGV Horn folgendes beschlossen:

 

Das Betreten des Abrichteplatzes ist für alle (Mitglieder und Nicht­mitglieder) bis auf weiteres verboten! Ausgenommen davon sind folgende Aktivitäten:

  • Wartungs-, Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen durch ÖGV Horn Mitglieder
  • Einzeltrainings ausschließlich von ÖGV Horn Mitgliedern, wenn diese vorab in der doodle Liste angemeldet wurden
  • Alle sonstigen Aktivitäten auf dem Abrichteplatz, wenn diese explizit vom Vorstand schriftlich genehmigt wurden        

Für das Betreten des Abrichteplatzes („Zutrittsregeln“) gelten generell folgende Regeln:

  • Der Abrichteplatz darf zu Trainingszwecken nur von ÖGV Horn Mitgliedern alleine („Einzeltraining“ betreten werden. Ein Verweilen auf dem Abrichteplatz über das Training hinaus ist verboten.
  • Die Einzeltrainings (keine Gruppentrainings) sind nur nach vorhergehender Anmeldung unter folgendem Link https://doodle.com/poll/z7brwksy4tihthhr?utm_source=poll&utm_medium=link erlaubt. Es darf in Summe maximal eine Stunde pro Tag pro Mitglied reserviert werden. Zwischen den einzelnen Trainingszeiten befinden sich nicht buchbare Zeiten, um das Betreten und Verlassen des Abrichteplatzes ohne Kontakt zu anderen Personen gewährleisten zu können.
  • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen den Abrichteplatz nicht betreten.
  • Sollten die „Zutrittsregeln“ nicht eingehalten werden, ist mit einem Platzverweis, der Abnahme eines etwaigen Torschlüssels und dem Ausschluss aus dem ÖGV Horn zu rechnen.
  • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch husten oder niesen) sind einzuhalten.
  • Darüber hinaus sind Sportgeräte, die mit den Händen berührt werden, bevor eine andere Person sie benutzt, zu desinfizieren.
  • Die geschlossenen Räumen (Klubhaus, Geräteschuppen, etc.) dürfen nicht betreten werden.
  • Nachdem derzeit beim Kontakt mit Tieren eine Ansteckung mit dem Virus nicht ausgeschlossen werden kann, ist beim Kontakt mit Tieren besondere Vorsicht zu walten und eine entsprechende Hygiene einzuhalten.

 

Horn, am im Dezember 2020                                                                           ÖGV Horn

 

                                                                                                                       Der Vorstand

 

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20201213 Voraussetzungen für die Benutzu
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