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Voraussetzungen während Corona ab 19.05.2021

Voraussetzungen für die Benutzung des Abrichteplatzes solange es Corona-Virus bedingte Einschränkungen im täglichen Leben gibt!

Begründung für diese Voraussetzungen

  • Wer als Inhaber/Betreiber einer Betriebsstätte (z.B. Abrichteplatz) z.B. nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (besonders relevant bei der Regelung, die die maximal erlaubte Personenzahl mit der Raumgröße in Beziehung setzt), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.

 

  • Vereine und Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten müssen ein Präventionskonzept ausarbeiten, das u.a. die Nachvollziehbarkeit der Kontakte im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen vorsieht sowie Regeln für den Fall einer SARS-VoV-2-Infektion beinhaltet.

 

 

Gastronomie/Kantine:

·       3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen

·       Indoor pro Tisch maximal 4 Personen mit höchstens 6 Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)

·       Outdoor maximal 10 Personen plus 10 Kinder

·       Mindestens 2 m Abstand zwischen den Besuchergruppen/Verabreichungsplätzen

·       Konsumation nur im Sitzen

·       Konsumation nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle

·       Tragen einer FFP2 Maske indoor

 

Veranstaltungen:

·       Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:

o   Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.

o   Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.

 

o   Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50% der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden

 

 

 

Für das Betreten des Abrichteplatzes („Zutrittsregeln“) gelten generell folgende Regeln:

  • Der Abrichteplatz darf nur von ÖGV Horn Mitgliedern betreten werden.
  • Abstand halten – ein Mindestabstand von 2 m ist ständig und überall am Abrichteplatz einzuhalten, ausgenommen davon sind nur Personen aus einem gemeinsamen Haushalt. Sollte der Mindestabstand von 2 m nicht eingehalten werden können, ist eine FFP2 Maske zu tragen. Daraus resultiert, dass es keinerlei Kontakt zwischen Trainern und Trainingsteilnehmern sowie Trainingsteilnehmern untereinander geben darf. Es erfolgt KEINE Begrüßung per Handschlag.
  • Das Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten (Klubhaus) ist nur mit einer FFP2 Maske erlaubt.
  • Wenn das Klubhaus geöffnet ist, ist es ausschließlich zur Benutzung der Toiletten unter Einhaltung des Mindestabstandes und dem Tragen eines FFP2 Maske zu betreten.
  • Zuschauer sind am Abrichteplatz nicht erlaubt und dürfen diesen nicht betreten.
  • Außerhalb der offiziellen Trainings-/Kurszeiten sind nur Einzeltrainings (keine Gruppentrainings) nach vorhergehender Anmeldung unter folgendem Link https://doodle.com/poll/z7brwksy4tihthhr?utm_source=poll&utm_medium=link erlaubt.
  • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen den Abrichteplatz nicht betreten.
  • Sollten die „Zutrittsregeln“ nicht eingehalten werden, ist mit einem Platzverweis, der Abnahme eines etwaigen Torschlüssels und dem Ausschluss aus dem ÖGV Horn zu rechnen.
  • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch husten oder niesen) sind einzuhalten.
  • Darüber hinaus sind Sportgeräte, die mit den Händen berührt werden, bevor eine andere Person sie benutzt, zu desinfizieren.
  • Es ist der gekennzeichnete Eingangs-/Ausgangsbereich zu verwenden. Der Eingangs- und Ausgangsbereich zum/vom Abrichteplatz ist zügig ohne Aufenthalt zu durchqueren, sodass der Mindestabstand von 2 m auch in diesem Bereich immer eingehalten werden kann. Ein Verweilen im Eingangs- und Ausgangsbereich ist verboten!
  • Das Verweilen auf dem Abrichteplatz über die Trainings-/Kurszeiten hinaus ist nicht gestattet.
  • Nachdem derzeit beim Kontakt mit Tieren eine Ansteckung mit dem Virus nicht ausgeschlossen werden kann, ist beim Kontakt mit Tieren besondere Vorsicht zu walten und eine entsprechende Hygiene einzuhalten.
  • Jedes Mitglied registriert sich selbständig in der Anwesenheitsliste beim Betreten des Abrichteplatzes.
  • Der Trainer kontrolliert die Anwesenheitsliste, um im Erkrankungsfall eine „Nachverfolgung“ von betroffenen Personen zu ermöglichen. Die Anwesenheitslisten werden zu diesem Zwecke an die Behörden weitergeleitet!

 

Horn, am 19. Mai 2021                                                                                     ÖGV Horn

 

                                                                                                                       Der Vorstand

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20210519 Voraussetzungen für die Benutzu
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